Rattenbefall – was tun?

Rattenbefall – was tun?

  • Leistungsbeschreibung

    Ratten zählen gemäß Infektionsschutzgesetz zur Gruppe der Gesundheitsschädlinge – also Tiere, durch die Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. In der Regel treten Ratten dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Ratten sind Allesfresser und können sich schnell vermehren. Dies macht sie nur schwer kontrollierbar und bekämpfbar. Gleichzeitig dienen sie als Reservoir für Krankheitserreger jeglicher Art. Das und die Nähe macht die Ratte zu einer echten Gesundheitsgefahr. Darüber hinaus führen Kot und Urin der Ratten häufig zu Geruchsbelästigungen.

  • Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Rattenbefall festgestellt haben?
    • Grundsätzlich sind folgende Personen zur Feststellung und Bekämpfung des Rattenbefalls verpflichtet: Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln
    • Der Rattenbefall ist unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Befall aufgetreten ist.
    • Das Gesundheitsamt ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Rattenbefalls und ordnet sie – wenn notwendig – an. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung der Gesundheitsschädlinge. Erfordert die Durchführung der Maßnahmen eine entsprechende Sachkunde, so kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Verpflichtete geeignete Fachkräfte beauftragt.
  • Wer trägt die Kosten?

    Die Kosten für den Schädlingsbekämpfer trägt der Eigentümer.

  • Rechtsgrundlage
    • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz, IfSG: insbesondere § 2 Nr. 12 und § 17
    • Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt – Gesundheitsdienstgesetz, GDG LSA
    • Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen – Schädlingsbekämpfungsverordnung