Meldepflicht von Infektionskrankheiten

Meldepflicht von Infektionskrankheiten

Meldepflicht, Beratung sowie gesetzliche Grundlagen

  • Leistungsbeschreibung

    Infektionskrankheiten sind ansteckende Erkrankungen, die durch Bakterien, Viren, Pilze oder Parasiten verursacht werden. Bekannte Beispiele sind Magen-Darm-Infektionen, Corona, Grippe, Kopfläuse, Tuberkulose- und HIV-Infektionen. Hygienemaßnahmen und Impfungen gehören zu den wirksamsten vorbeugenden Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten.

    Bei allen Infektionskrankheiten steht Ihnen das Gesundheitsamt als beratender Partner vor Ort zur Seite. Dieses Angebot richtet sich insbesondere an Erkrankte, deren Angehörige und Einrichtungen, die eine Beratung und fachliche Betreuung durch das Gesundheitsamt wünschen. Inhalte der Beratung können beispielsweise sein:

    • Informationen zur Meldepflicht
    • Informationen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
    • Beratung zu erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Eindämmung von Ausbruchsgeschehen
  • Wer ist gesetzlich verpflichtet Infektionskrankheiten zu melden?

    In Deutschland sind bestimmte Krankheiten bzw. Krankheitserreger meldepflichtig.
    Eine fehlende, falsche, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
    Zur Meldung verpflichtet sind (je nach Erreger) unter anderem die folgenden Personengruppen:

    • Ärztinnen und Ärzte
    • Leiter/innen von medizinischen Laboratorien
    • Tierärztinnen und –ärzte
    • Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe
    • Leiter/innen von Gemeinschaftseinrichtungen
  • Wie kann ich Infektionskrankheiten melden?

    Bei der Meldung an das Gesundheitsamt können die folgenden Kommunikationskanäle genutzt werden:

    • Fax 03491 806-2593 (Fax des Meldebogens)

    https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/LAV_Verbraucherschutz/service/formulare/f_hygiene/20210902_arztmeldung_ST.pdf

    • Telefon 0349 806-2520 (telefonische Meldung)
    • Meldung über das elektronische Melde- und Informationssystem DEMIS

    Zur Meldung kann der untenstehende Meldebogen verwendet werden. Dieser beinhaltet die meldepflichtigen Inhalte. Wichtig ist u.a. die Übermittlung der Kontaktdaten des Erkrankten, um eine zeitnahe Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt zu ermöglichen.

    Das Gesundheitsamt führt weitere Ermittlungen durch und leitet Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ein. Im Anschluss werden die Daten an die zuständige Landesbehörde (Landesamt für Verbraucherschutz) und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt namentlich und unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Bekanntwerden der Erkrankung.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG), u.a.:

    • §§ 6 Meldepflicht bei Verdacht, Erkrankung und Tod an bestimmten Infektionskrankheiten
    • §§ 7 Labor-Meldepflicht des Erregernachweises
    • §§ 8, 9 konkrete Umsetzung der Meldung
    • § 34 Meldepflicht bei Erkrankungsfällen in Gemeinschaftseinrichtungen

    Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten (IfSGMeldpflV ST), insbesondere:

    • § 1 Erweiterte Meldepflichten in Sachsen-Anhalt
  • Informationen zu Infektionskrankheiten

    • Robert Koch-Institut (Informationen zu Infektionskrankheiten)

    https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/InfAZ_marginal_node.html

    • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (leicht verständliche Informationsmaterialien zu ausgewählten Infektionskrankheiten)

    https://www.infektionsschutz.de/infektionskrankheiten/