Masern – Informationen zum Masernschutzgesetz

Masern – Informationen zum Masernschutzgesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass bestimmte Personengruppen nachweisen müssen, dass bei ihnen alle empfohlenen Masern-Impfungen erfolgt sind.
    Dazu gehören unter anderem:

    • alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr vor Eintritt in Kindergarten oder Schule
    • alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind
    • alle nach 1970 geborenen Personen, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten
    • Asylbewerber und Geflüchtete spätestens binnen vier Wochen nach Aufnahme in Gemeinschaftsunterkunft

    Die konkrete Umsetzung des Masernschutzgesetzes im Landkreis Wittenberg wurde in der „Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes“ vom 24.01.2023 geregelt:

    • So müssen Personen, die keinen ausreichenden Impfschutz gegen Masern haben, bis spätestens 31. März 2023 durch die Einrichtungsleitung gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über das Masern-Meldeportal:

    https://impfen.mst.dsecurecloud.de/ga_wb/modules/nomic/dialog.php?data=ST_id02&dprops=ST_wd0001

    • Im Anschluss wird der Landkreis die eingegangenen Meldungen sorgfältig prüfen sowie Anhörungs- und Beteiligungsverfahren einleiten. Nach Abschluss des Prüfverfahrens werden weitere Schritte veranlasst.
  • Wo kann ich mich gegen Masern impfen lassen?

    Jeweils am ersten Donnerstag des Monats bietet das Gesundheitsamt an, sich kostenfrei und ohne Voranmeldung zur Masernimpfung beraten und bei Wunsch impfen zu lassen.

    Standort: Landkreis Wittenberg, Fachdienst Gesundheit
    Breitscheidstraße 4, Raum B0-70
    06886 Lutherstadt Wittenberg

    Alternativ kann nach telefonischer Kontaktaufnahme auch ein anderer Termin zur Impfberatung im Gesundheitsamt vereinbart werden oder Sie nehmen Kontakt zu Ihrem Haus- bzw. Kinderarzt auf.

  • Welche Gebühren fallen an?
    • keine
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Meldung der Einrichtungen bis spätestens 31.03.2023

  • Rechtsgrundlage
    • Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention
    • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG): § 20
    • Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes vom 24.01.2023

    Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes

     

  • Verfügbare Unterlagen / Formulare
    • weiterführende Informationen zum Masernschutzgesetz

    https://www.masernschutz.de/