Staatlich anerkannte musikschule
Im November 2009 bekam die Kreismusikschule Wittenberg die „Staatliche Anerkennung“ verliehen. Auf Grund des schon 2000 implementierten Management-Systems galt die Verleihung schon als Rezertifizierung.
§3 Staatliche Anerkennung
(1) Auf Antrag des Trägers ist den Musikschulen die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Staatlich anerkannte Musikschule“ durch das für Kultur zuständige Ministerium zu erteilen, wenn die Voraussetzung des §5 erfüllt sind und an der Einrichtung ein durch das für Kultur zuständige Ministerium bestätigtes Qualitätsmanagement durchgeführt wird.
(2) Das für Kultur zuständige Ministerium kann sich bei der Prüfung der Voraussetzungen Dritter bedienen. Die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Musikschule“ wird für den Zeitraum von vier Jahren vergeben, danach erfolgt eine erneute Prüfung. Wenn die Voraussetzungen für die Bezeichnung zum Führen der Bezeichnung „Staatlich anerkannte Musikschule“ nicht mehr vorliegen, kann diese durch das für Kultur zuständige Ministerium widerrufen. §49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
