Kopflauskontrolle

Ein Angebot des Gesundheitsamtes

  • Leistungsbeschreibung

    Sobald ein Kopflaus-Befall festgestellt wird, besteht ein Betretungsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen. Dazu gehören unter anderem Kindertagesstätten, Schulen, Horte, Heime und Ferienlager.

    Behandlung bei Kopflaus-Befall

    Um die Läuse wieder loszuwerden, bedarf es der Behandlung mit einem zugelassenen Läusemittel (Ausnahme: Schwangere, Stillende, Menschen mit bestimmten Allergien). Mit der einmaligen Behandlung ist es jedoch nicht getan. Wichtig ist, dass die Zweitbehandlung mit Läusemitteln nach acht Tagen nicht vergessen wird. Denn sonst besteht erneut Übertragungsgefahr, da in der Zwischenzeit Läuse nachgeschlüpft sein können.

    Zusätzlich zur Behandlung mit Läusemittel sollte das Haar alle vier Tage mit Pflegespülung und einem Läusekamm sorgfältig ausgekämmt werden, um eventuell nachgeschlüpfte Läuse zu entfernen.

    Genauere Informationen zur Behandlung erhalten Sie bei Ihrem Apotheker, Haus- bzw. Kinderarzt oder in den untenstehenden Broschüren.

  • Voraussetzung zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen

    Die Gemeinschaftseinrichtung darf nur unter folgenden Bedingungen wieder betreten werden:

    • Nach sachgerechter Anwendung eines Mittels zur Tilgung des Kopflausbefalls und sorgfältigem Auskämmen der Haare mit Läusekamm – in diesem Fall ist die Bestätigung der betroffenen Person bzw. des Sorgeberechtigten ausreichend, dass eine Behandlung korrekt durchgeführt wurde. Ist eine sorgfältige Behandlung erfolgt, kann die Gemeinschaftseinrichtung oft schon am nächsten Tag wieder besucht werden.
    • Bei fehlender Rückmeldung durch die betroffene Person bzw. deren Sorgeberechtigten: ärztliches Attest oder Attest des Gesundheitsamtes
    • Bei Befall mehrerer Personen in der Einrichtung: ärztliches Attest oder Attest des Gesundheitsamtes 

    Sollte ein ärztliches Attest zur Wiederzulassung in den Gemeinschaftseinrichtungen erforderlich sein, können Sie dieses beim zuständigen Haus- bzw. Kinderarzt oder im Gesundheitsamt erhalten. Bevor Sie einen Termin zur Untersuchung durch das Gesundheitsamt vereinbaren, führen Sie bitte eine sachgerechte Behandlung des Kopflausbefalls durch.

    Die Untersuchung mit anschließender Attest-Ausstellung dauert ungefähr 15 Minuten und kann bereits am frühen Morgen erfolgen, sodass die Einrichtung ggf. noch am selben Tag wieder besucht werden kann. Im Anschluss an die Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung mit dem aktuellen Kopflaus-Befund sowie eine Beratung zur ggf. erforderlichen weiteren Behandlung des Kopflaus-Befalls.

    Eine Beratung durch das Gesundheitsamt zu Kopfläusen und Behandlungsoptionen ist kostenfrei und im Rahmen der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich.

  • Welche Gebühren fallen an?
    • Untersuchung und Erstellen einer Bescheinigung: kostenfrei
    • Beratung durch das Gesundheitsamt: kostenfrei
  • Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – § 34 Absatz 6

  • Verfügbare Unterlagen / Formulare

    „Kopfläuse – was tun?“ deutsch https://shop.bzga.de/pdf/60020000.pdf

    „Kopfläuse – was tun?“ arabisch https://shop.bzga.de/pdf/60020150.pdf

    „Kopfläuse – was tun?“ englisch https://shop.bzga.de/pdf/60020070.pdf

    „Kopfläuse – was tun?“ russisch https://shop.bzga.de/pdf/60020110.pdf

    „Kopfläuse – was tun?“ türkisch https://shop.bzga.de/pdf/60020060.pdf

    Informationen rund um das Thema Kopfläuse http://www.pediculosis-gesellschaft.de/die-kopflaus

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