Genehmigung Kahlhiebe

Genehmigung Kahlhiebe

  • Leistungsbeschreibung

    Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Angrenzende sowie weniger als 20 Meter entfernte Kahlhiebsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Ausnahmen sind im § 7 Abs. 4 und 5 LWaldG geregelt.

    Als Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes gelten flächenhafte Nutzungen eines Waldes, ohne dass eine gesicherte Verjüngung vorhanden ist. Einzelstammentnahmen und Lichthauungen, welche den Bestockungsgrad eines Bestandes unter 0,4 herabsetzen, werden Kahlhieben gleichgestellt.

  • Verfahrensablauf

    Eine Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde im Genehmigungsverfahren in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten ist erforderlich.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • formloser Antrag mit Lage der Fläche, Flächengröße, Eigentümer, geplanter Kahlhiebsbeginn, Begründung der Maßnahme
    • schriftliche Zustimmung, wenn der Antragsteller nicht der Waldbesitzer ist
  • Welche Gebühren fallen an?

    Rahmengebühr von 60 € bis 180 € gemäß Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA).

  • Rechtsgrundlage

    § 10 Bundeswaldgesetz

    § 9 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt

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