Infektionshygienische Kontrollen

Infektionshygienische Kontrollen

Überwachung durch das Gesundheitsamt

  • Leistungsbeschreibung

    Der Schutz und die Förderung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung sind die Kernaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Zu diesem Zweck werden Einrichtungen, in denen Hygiene eine besondere Rolle spielt, in regelmäßigen Abständen durch das Gesundheitsamt begangen.

    Das Ziel der Begehungen ist grundsätzlich nicht die amtliche Überwachung der Einrichtung und der Mitarbeitenden, die akribische Suche nach Fehlern und die überkritische Beurteilung. Vielmehr sieht sich das Gesundheitsamt als beratenden Partner, um gemeinsam mit der Einrichtung die hygienischen Verhältnisse zu betrachten und das Auftreten und die Übertragung von Infektionskrankheiten zu verhindern.

    Ablauf der Begehung

    Eine Hygiene-Überwachung kann bedeuten, dass Mitarbeitende des Gesundheitsamtes angemeldet oder unangemeldet eine Einrichtung begehen. Üblicherweise wird der Termin zur Vorbereitung auf die Begehung einige Wochen im Voraus schriftlich angekündigt. Die bereitzuhaltenden Unterlagen werden benannt, sodass diese für die Begehung im Vorhinein dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden können. Hierdurch lässt sich die Dauer der Begehung deutlich verkürzen.
    Die Begehung findet in der Regel während der allgemeinen Geschäftszeiten der Einrichtung statt, sodass die Infektionsschutzrelevanten Vorgänge im Alltagsgeschäft betrachtet werden können. Dabei werden u.a. Arbeitsabläufe, baulich-funktionstechnische Gegebenheiten und Verfahren zur Reinigung, Desinfektion, Aufbewahrung und Entsorgung aus hygienischen Blickpunkten betrachtet sowie vorgeschriebene Dokumentationen überprüft. Festgestellte hygienische Mängel werden anschließend in einem kurzen, auswertenden Gespräch besprochen.

    Etwa ein bis zwei Wochen nach der Begehung erhält der Inhaber der Einrichtung einen Bescheid der infektionshygienischen Überwachung sowie einen gesonderten Kostenbescheid. Der Begehungsbescheid beinhaltet eine Auflistung der festgestellten Mängel sowie Hinweise und Auflagen zu deren Beseitigung. Bei gravierenden hygienischen Missständen können Einschränkungen des Betriebs verfügt werden.

    Befugnisse des Gesundheitsamtes

    Zum Zweck der Überwachung sind die Befugnisse des Gesundheitsamtes rechtlich festgelegt: u.a. dürfen die Betriebsräume während der Geschäftszeiten betreten und besichtigt, Unterlagen eingesehen und Abschriften davon angefertigt, Gegenstände untersucht und Probeentnahmen durchgeführt oder angeordnet werden.

    Mitwirkungspflichten der Einrichtung

    Im Gegenzug bestehen Mitwirkungspflichten der Einrichtung. Deren Inhaber ist verpflichtet, dem Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes Zutritt zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, Auskünfte über den Betrieb und den Betriebsablauf zu erteilen sowie Betriebsunterlagen vorzulegen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die vorzuhaltenden Unterlagen ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, wobei je nach Einrichtungsart ganz unterschiedliche Dokumente erforderlich sind.
    Von besonderem Interesse für die Überwachung durch das Gesundheitsamt sind u.a. die folgenden Dokumente (falls vorhanden):

    • Hygieneplan inkl. Reinigungs- und Dokumentationsplan
    • Dokumentation der regelmäßigen Information des Personals bzgl. des Hygieneplans
    • Dokumentation der einrichtungsbezogenen Zuständigkeiten für hygienische Belange
    • Protokolle der Hygienekommissions-Sitzungen
    • Niederschrift zu nosokomialen Infektionen gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    • Niederschrift zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Gebühren

    Die infektionshygienische Überwachung ist gebührenpflichtig.
    Die Kosten ergeben sich aus dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.06.1991 (GVBL. LSA S. 154) in der aktuell gültigen Fassung. Es ergeht ein gesonderter Kostenbescheid.

  • Welche Einrichtungen können durch das Gesundheitsamt überwacht werden?

    Um Infektionskrankheiten durch hygienische Mängel vorzubeugen, unterliegen viele Einrichtungen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Hierzu zählen unter anderem die folgenden Einrichtungsarten:

    Kliniken, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, u.a.:

    • Alten- und Pflegeheime
    • ambulante Pflegedienste, Tages- und Kurzzeitpflegen
    • Behinderteneinrichtungen bzw. –förderstätten
    • Dialyseeinrichtungen
    • Krankenhäuser
    • Tageskliniken, psychosoziale Einrichtungen
    • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

    Sonstige medizinische Einrichtungen, u.a.:

    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren
    • Einrichtungen des Blutspendewesens
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, u.a. Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Podologen
    • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

    Sonstige hygienisch relevante Einrichtungen, u.a.:

    • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
    • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
    • Heime, Ferienlager
    • Nagelstudios, Fußpflege- bzw. Kosmetikeinrichtungen
    • Tattoo- und Piercingstudios
  • Verfügbare Unterlagen / Formulare
    • Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO):

    https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/kommission_node.html

    • Flyer „Infektionshygienische Kontrollen“

    Flyer_Hygiene-Ueberwachung

  • Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG):

    • Überwachungsbefugnisse des Gesundheitsamtes: u.a. §§ 15a (1), §§ 23 (6), 36 (2), 36 (1) in Verbindung mit 33 (1)
    • Zuständigkeit des Gesundheitsamtes zur Gefahrenabwehr: u.a. §§ 1 (1), 16 (1), 23 (3), 35 (1)

    Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz, GDG LSA):

    • u.a. §§ 4 (a) und 13

    Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO LSA)

    TRBA 250 – Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

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