Der Schutz und die Förderung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung sind die Kernaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Zu diesem Zweck werden Einrichtungen, in denen Hygiene eine besondere Rolle spielt, in regelmäßigen Abständen durch das Gesundheitsamt begangen.
Das Ziel der Begehungen ist grundsätzlich nicht die amtliche Überwachung der Einrichtung und der Mitarbeitenden, die akribische Suche nach Fehlern und die überkritische Beurteilung. Vielmehr sieht sich das Gesundheitsamt als beratenden Partner, um gemeinsam mit der Einrichtung die hygienischen Verhältnisse zu betrachten und das Auftreten und die Übertragung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Ablauf der Begehung
Eine Hygiene-Überwachung kann bedeuten, dass Mitarbeitende des Gesundheitsamtes angemeldet oder unangemeldet eine Einrichtung begehen. Üblicherweise wird der Termin zur Vorbereitung auf die Begehung einige Wochen im Voraus schriftlich angekündigt. Die bereitzuhaltenden Unterlagen werden benannt, sodass diese für die Begehung im Vorhinein dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden können. Hierdurch lässt sich die Dauer der Begehung deutlich verkürzen.
Die Begehung findet in der Regel während der allgemeinen Geschäftszeiten der Einrichtung statt, sodass die Infektionsschutzrelevanten Vorgänge im Alltagsgeschäft betrachtet werden können. Dabei werden u.a. Arbeitsabläufe, baulich-funktionstechnische Gegebenheiten und Verfahren zur Reinigung, Desinfektion, Aufbewahrung und Entsorgung aus hygienischen Blickpunkten betrachtet sowie vorgeschriebene Dokumentationen überprüft. Festgestellte hygienische Mängel werden anschließend in einem kurzen, auswertenden Gespräch besprochen.
Etwa ein bis zwei Wochen nach der Begehung erhält der Inhaber der Einrichtung einen Bescheid der infektionshygienischen Überwachung sowie einen gesonderten Kostenbescheid. Der Begehungsbescheid beinhaltet eine Auflistung der festgestellten Mängel sowie Hinweise und Auflagen zu deren Beseitigung. Bei gravierenden hygienischen Missständen können Einschränkungen des Betriebs verfügt werden.
Befugnisse des Gesundheitsamtes
Zum Zweck der Überwachung sind die Befugnisse des Gesundheitsamtes rechtlich festgelegt: u.a. dürfen die Betriebsräume während der Geschäftszeiten betreten und besichtigt, Unterlagen eingesehen und Abschriften davon angefertigt, Gegenstände untersucht und Probeentnahmen durchgeführt oder angeordnet werden.
Mitwirkungspflichten der Einrichtung
Im Gegenzug bestehen Mitwirkungspflichten der Einrichtung. Deren Inhaber ist verpflichtet, dem Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes Zutritt zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, Auskünfte über den Betrieb und den Betriebsablauf zu erteilen sowie Betriebsunterlagen vorzulegen.