Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

  • Leistungsbeschreibung

    Über Zuweisung des Landes Sachsen-Anhalt werden unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) nach Königsteiner Schlüssel an die Landkreise verteilt. Es erfolgt eine Unterbringung vorerst gem. § 42 SGB VIII in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Nach Vormundschaftsbestellung durch das zuständige Familiengericht, stellt der richterlich bestimmte Vormund den Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Es erfolgt die Prüfung und Einleitung einer Hilfe zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VIII. Die Hilfe umfasst insbesondere pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.

    Die Jugendlichen können mit Erreichen der Volljährigkeit die Fortsetzung der Hilfe im Rahmen einer Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII beantragen. Hier erfolgt die Prüfung im Einzelfall. Die Hilfe kann je nach Bedarf ambulant oder stationär erfolgen.

    Sofern ein umA ohne Zuweisung im Landkreis aufgegriffen wird, erfolgt eine Unterbringung gem. § 42 a SGB VIII (vorläufigen Inobhutnahme), die innerhalb von 24 Stunden dem Land Sachsen-Anhalt zu melden ist. Das Land veranlasst ggf. in der Folge dessen Umverteilung.

    Leistungsumfang

    • Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
    • Fortführende Maßnahmen (Hilfe zur Erziehung und andere Maßnahmen) von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
  • Rechtsgrundlage

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