Gesetzliche Vertretung
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Bestellung eines gesetzlichen Vertreters unbekannter Eigentümer oder Eigentümer unbekannten Aufenthalts von Grundstücken
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Die Bestellung erfolgt durch den Landkreis, in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet.
Grundsätzlich ist jeder antragsbefugt, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Vertreters für den Eigentümer hat.
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Die gesetzliche Vertretung eines Grundstückseigentümers kommt dann in Betracht, wenn der Eigentümer eines Grundstückes oder der Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen.
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- Name und Anschrift des Antragstellers
- Angaben zum Grundstück
- Darlegung des Bedürfnisses für die Vertreterbestellung
- Darlegung der Ermittlungsbemühungen hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. deren Erben
- Vorschlag, wer zum Vertreter bestellt werden soll
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Gegebenenfalls können Gebühren lt. §§ 1, 3, 10 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991 (GVBl. LSA, S. 154) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 23.05.2000 (GVBl. LSA, S. 266) in der zur Zeit gültigen Fassung anfallen.
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- Artikel 233 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- § 11b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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