Gesetzliche Vertretung

Gesetzliche Vertretung

  • Leistungsbeschreibung

    Bestellung eines gesetzlichen Vertreters unbekannter Eigentümer oder Eigentümer unbekannten Aufenthalts von Grundstücken

  • Verfahrensablauf

    Die Bestellung erfolgt durch den Landkreis, in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet.

    Grundsätzlich ist jeder antragsbefugt, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Vertreters für den Eigentümer hat.

  • Voraussetzungen

    Die gesetzliche Vertretung eines Grundstückseigentümers kommt dann in Betracht, wenn der Eigentümer eines Grundstückes oder der Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Name und Anschrift des Antragstellers
    • Angaben zum Grundstück
    • Darlegung des Bedürfnisses für die Vertreterbestellung
    • Darlegung der Ermittlungsbemühungen hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. deren Erben
    • Vorschlag, wer zum Vertreter bestellt werden soll
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gegebenenfalls können Gebühren lt. §§ 1, 3, 10 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991 (GVBl. LSA, S. 154) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 23.05.2000 (GVBl. LSA, S. 266) in der zur Zeit gültigen Fassung anfallen.

  • Rechtsgrundlage
    • Artikel 233 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
    • § 11b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG)
    • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Anträge / Formulare

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