Genehmigung für den oberflächennahen Bodenabbau

Genehmigung für den oberflächennahen Bodenabbau

  • Leistungsbeschreibung

    Der Abbau von nicht vom Bergrecht erfassten Bodenschätzen wie Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- und sonstigem Gestein im Trockenabbauverfahren oberhalb des Grundwassers bedarf einer Genehmigung, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 m² ist. Dies gilt bei einer Neuaufnahme, Wiederaufnahme, Erweiterung, Änderung oder Verlängerung eines Bodenabbauvorhabens.

    Ein wesentlicher Bestandteil einer naturschutzrechtlichen Abbaugenehmigung ist die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung.

    Bei Bedarf wird in die Bodenabbaugenehmigung die Verfüllzulassung für die parallele Wiederverfüllung des Grubengeländes integriert.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Der Abbauantrag ist schriftlich zu stellen. Die für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Angaben und Unterlagen sind im § 12 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) festgelegt. Die Antragsunterlagen müssen aus einem Text- und Kartenteil bestehen.

    Zu den standardmäßig beizubringenden Unterlagen für ein Bodenabbauvorhaben gehören ein vollständiger Abbau-, Herrichtungs- und im Falle des Einbaus von standortfremden unbelasteten Bodenmaterialien nach erfolgtem Abbau ein Verfüllplan.

    Da ein Bodenabbauvorhaben in der Regel einen Eingriff im Sinne von § 14 des Bundesnatur-schutzgesetzes (BNatSchG) darstellt, sind auch Datenerhebungen über die einzelnen Schutzgüter des Naturhaushaltes wie Boden, Wasser, Klima, Luft, Flora und Fauna einzureichen, anhand derer das Vorhaben hinsichtlich seiner Beeinträchtigungen auf diese Schutzgüter beurteilt werden kann.

    Für die nicht im Eigentum des Antragstellers befindlichen Flächen sind den Antragsunter-lagen Einverständniserklärungen der Grundstückseigentümer sowie etwaiger Nießbraucher oder Erbbauberechtigter zum Abbau und zur Herrichtung der Bodenabbaustätte beizufügen (§ 12 Ziff. 2 NatSchG LSA).

  • Welche Gebühren fallen an?

    1. Wertgebühren für den Bodenabbau nach der Anlage 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

    • Abbaumenge bis 100 000 m³   |   Gebühr 1,07 Cent/m³   |   Mindestgebühr 325 €
    • Abbaumenge über 100 000 m³ bis 500 000 m³   |   Gebühr 0,95 Cent/m³   |   Mindestgebühr 1.400 €
    • Abbaumenge über 500 000 m³ bis 1 Mio. m³   |   Gebühr 0,80 Cent/m³   |   Mindestgebühr 6.000 €
    • Abbaumenge über 1 Mio. m³ bis 2 Mio. m³   |   Gebühr 0,65 Cent/m³   |   Mindestgebühr 10.000 €
    • Abbaumenge über 2 Mio. m³ bis 5 Mio. m³   |   Gebühr 0,46 Cent/m³   |   Mindestgebühr 16.000 €
    • Abbaumenge über 5 Mio. m³   |   Gebühr 0,41 Cent/m³   |   Mindestgebühr 30.000 €

    2. Rahmengebühren u.a. für die Eingriffsgenehmigung und für die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach der Anlage 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

  • Rechtsgrundlage

    § 11 ff. Naturschutzgesetz Land Sachsen-Anhalt

  • Was sollte ich noch wissen?

    Eine Bodenabbaugenehmigung kann erteilt werden, sofern das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Deswegen werden im Genehmigungsverfahren alle Träger öffentlicher Belange, die von dem Bodenabbauvorhaben betroffen sein könnten und deren Äußerung für die Abbaugenehmigung und für die Entscheidung über die spätere Nutzung von Bedeutung maßgeblich ist, beteiligt.

    Neben der naturschutzfachlichen Zulässigkeit des Abbauvorhabens muss das Einvernehmen der Gemeinde vorliegen und die Erschließung der Grube gesichert sein.

    Gem. § 13 Abs. 4 NatSchG LSA sind im Genehmigungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt anzuwenden. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen die anerkannten Naturschutzvereinigungen beteiligt werden.

    Ferner sind beim Bodenabbau die Vorschriften zu Natura 2000 (§§ 33 ff. BNatSchG) und des besonderen Artenschutzrechts (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu beachten.

    Nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen sowie Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen kann dann über den Antrag entschieden und die Genehmigung unter bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Kontakt