Fristverlängerung Wiederaufforstungspflicht

Fristverlängerung Wiederaufforstungspflicht

  • Leistungsbeschreibung

    Durch Kahlhiebe kahlgeschlagene Waldflächen, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene Waldflächen sowie Waldflächen, die einen Bestockungsgrad unter 0,4 aufweisen, sind innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten.

    Auf Antrag kann die untere Forstbehörde die Frist zur Wiederaufforstung von drei Jahren verlängern, wenn die fristgemäße Aufforstung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt.

  • Verfahrensablauf

    Die unzumutbaren Härten, die der fristgemäßen Aufforstung entgegenstehen, sind im Antrag anzuführen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • formloser Antrag mit Lage der Fläche, Flächengröße, Eigentümer, Zeitraum der Fristverlängerung, Begründung der unzulässigen Härte
    • schriftliche Zustimmung, wenn der Antragsteller nicht der Waldbesitzer ist
  • Welche Gebühren fallen an?

    30 € gemäß Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA).

  • Rechtsgrundlage

    § 11 Bundeswaldgesetz

    § 10 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt

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