Ist mein Kind zur Teilnahme an der Untersuchung verpflichtet?
Ja. Die Einschulungsuntersuchung und die damit verbundene Erhebung personenbezogener Daten erfolgt gemäß §§ 37 Abs. 2 und 84a Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 09. August 2018 (SchulG LSA; GVBI LSA S. 244). Die Vorlage des Impfausweises vor Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule erfolgt auf Grundlage des § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes in der aktuell gültigen Fassung.
Was passiert bei der Untersuchung?
Bei dieser Untersuchung prüft die Schulärztin/ der Schularzt des Gesundheitsamtes, ob Ihr Kind aus ärztlicher Sicht altersgerecht entwickelt ist. Zusätzlich sollen die Schulärzte sowohl die Eltern als auch die Schule in Fragen gesundheitlicher Entwicklung und eventuell spezieller Förderung der Kinder beraten.
Wie läuft die Untersuchung ab?
Ihr Kind wird in Ihrer Anwesenheit untersucht. Es werden der Gesundheitszustand und die körperliche, geistige, seelische und soziale Reife festgestellt, sowie die Funktion der Sinnesorgane (Sehtest, Hörtest) überprüft. Sollten sich Beeinträchtigungen herausstellen, kann umgehend eine weitergehende Diagnostik empfohlen bzw. können Fördermaßnahmen eingeleitet werden.
Wozu dient der Fragebogen?
Die Angaben im Fragebogen dienen dazu, Befunde und Entwicklungsbesonderheiten Ihres Kindes besser einordnen und beurteilen zu können.
Warum ergänzende freiwillige Angaben zum „familiären Umfeld“?
Es besteht ein deutlicher Zusammenhang zwischen familiärer Situation und Kindergesundheit. Ihre Angaben sollen helfen, Ihrem Kind seiner besonderen Situation entsprechende individuelle Förderangebote zu empfehlen. Wir bitten Sie daher, auch diese Fragen zu beantworten.
Was passiert mit den erhobenen Daten?
Erhebung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung. Informationen nach Artikel 13 Abs. (1) und (2) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (Stand: 23.07.2019)
Wer sind Ihre Ansprechpartner?
Verantwortliche Behörde
Landkreis Wittenberg
Fachdienst Gesundheit
Abteilung Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
Breitscheidstraße 3
06886 Lutherstadt Wittenberg
Datenschutzbeauftragte
Janine Volkmann
Tel.: +49 3491 806-1211
E-Mail: datenschutzbeauftragte@landkreis-wittenberg.de
Zu welchem Zweck werden Ihre personenbezogenen und besonderen Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet?
Bei Ihrem Kind wird vor Aufnahme in die Schule eine verpflichtende amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. Dabei wird der körperliche, geistige, soziale und emotionale Gesundheits- und Entwicklungsstand Ihres Kindes festgestellt und Sie werden zu eventuell notwendigen Förderbedarfen beraten.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Verarbeitung?
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA 2018, 244, 245.)
- § 37 Abs. 2, Beginn der Schulpflicht
- § 84a Abs. 3, Verarbeitung personenbezogener Daten
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Sachsen-Anhalt (GDG LSA) vom 21.11.1997 (GVBl. LSA 1997, 1023), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zum Änderungsstaatsvertrag vom 26.10.2017 (GVBl. LSA S. 190)
- § 9 Abs. 2, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
Wer ist Empfänger der personenbezogenen Daten bzw. besonderen Kategorien personenbezogener Daten?
Gemäß RdErl. des MB vom 1.7.2016 – 23-80100/1-1 in der Fassung vom 15.09.2018 Aufnahme in die Grundschule (SVBl. LSA 2016, 109; ber. S. 200) wird die Untersuchung in einem Formblatt (Anlage 2, Teil A, ebenda) dokumentiert und an die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Grundschule zur Kenntnisnahme geleitet. Teil B (darüber wird Sie die Ärztin/der Arzt informieren) des Formblattes wird nur ausgefüllt, wenn die Personensorgeberechtigten oder die oder der von ihnen bestimmte Vertreterin oder Vertreter der Weiterleitung der dort aufgeführten Befunde und eventuellen Hinweise sowie Empfehlungen in Vorbereitung auf den Schuleintritt zustimmen. Anonymisiert werden die Daten für die Gesundheitsberichterstattung des Landes zur Verfügung gestellt.
Wie lange werden die personenbezogenen und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Gesundheitsamt gespeichert?
Die Daten werden in der Regel bis zu 10 Jahre lang, längstens bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gespeichert.
Welche Rechte haben Sie?
Sie haben das Recht auf Auskunft seitens des Gesundheitsamtes über die betreffenden personenbezogenen bzw. besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz.
Weiterführende Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter folgendem LINK: