Bauliche Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

Bauliche Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

  • Bei Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt. Dies gilt nur für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen.

    Bauliche Anlagen im Sinne des Wassergesetzes sind z. B. Leitungen aller Art, Düker, Brücken, Durchlässe, Boots- und Schwimmstege, Bootsliegeplätze sowie Wege und Bootslagerplätze am Ufer (Anlagen, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen).

    Nicht standortgebundene bauliche Anlagen im Sinne des § 49 WG LSA sind alle Anlagen, die in keinem funktionellen und räumlichen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen, also nicht zwingend am Gewässer errichtet werden müssen. Dies gilt regelmäßig auch für Wohn- und Gewerbegebäude, Garagen, Carports, Schuppen, Straßen und Plätze.

    Da Aufschüttungen und Abgrabungen ebenfalls den Wasserabfluss beeinträchtigen können, werden sie den baulichen Anlagen gleichgestellt.

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