Anzeige Wasserversorgungsanlagen

Anzeige Wasserversorgungsanlagen

Meldepflicht gemäß §§ 11 Abs. 1-3 und 12 der Trinkwasserverordnung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt folgendes anzuzeigen:

    • die Errichtung der Wasserversorgungsanlage
    • die (Wieder-)Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage
    • die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann
    • den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage an eine andere Person
    • die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage
    • bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen: die voraussichtliche Dauer des Betriebs

    Die Errichtung, (Wieder-)Inbetriebnahme, bauliche und betriebstechnische Veränderungen sowie der Übergang des Eigentums bzw. des Nutzungsrechts sind vier Wochen im Voraus anzuzeigen. Die Anzeige der Stilllegung muss innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Fristen muss die Anzeige unverzüglich nach Kenntnis erfolgen.

  • Wie erfolgt die Meldung?

    Es besteht die Möglichkeit, die Meldung online einzureichen: Anzeige Wasserversorgungsanlagen (Online Formular)

    Es besteht die Möglichkeit einer formlosen schriftlichen Mitteilung.
    Diese senden Sie diese bitte an:

    Landkreis Wittenberg, Fachdienst Gesundheit, Abteilung Infektionsschutz – SG Wasser, Breitscheidstraße 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg

    Dabei sind die folgenden Angaben zwingend erforderlich:

    • Grund der Anzeige: Errichtung, (Wieder-)Inbetriebnahme, Stilllegung, bauliche bzw. betriebstechnische Veränderungen, Übergang des Eigentums bzw. des Nutzungs-rechts
    • Art der Wasserversorgungsanlage
    • Standort der Wasserversorgungsanlage: Bezeichnung, Anschrift, Kontaktdaten
    • Betreiber der Wasserversorgungsanlage: Name, Vorname, ggf. Firma, Anschrift, Kontaktdaten
    • Ansprechpartner vor Ort: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten
      Im Falle zeitweiliger Wasserversorgungsanlagen die voraussichtliche Dauer des Be-triebs
  • Rechtsgrundlage

    Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, TrinkwV) – §§ 11 Absatz 1-3 und 12

    Ordnungswidrig handelt, wer die Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.