Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen

Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden. Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzumelden.

    Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.

    Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.

    Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung.

  • Verfahrensablauf

    Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.

    Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.

    Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

    Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

  • Voraussetzungen

    Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage

  • Fristen

    Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage vier Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von drei Tagen mitteilen.

    Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.

  • Anträge / Formulare

    Bitte benutzen Sie hierzu unseren Onlinedienst

     

  • Rechtsgrundlage

    § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
    §12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
    § 2 Nummer 2 und 10 TrinkwV

Kontakt

Ansprechpartner

Frau Ines Dörre
Funktion: Gesundheitsaufseherin
Raum: A2-02
Telefon: +49 3491 806-2522
Fax: +49 3491 806-2591
E-Mail: ines.doerre@landkreis-wittenberg.de
Frau Manuela Böttcher
Funktion: Gesundheitsaufseherin
Raum: A2-02
Telefon: +49 3491 806-2521
Fax: +49 3491 806-2591
E-Mail: manuela.boettcher@landkreis-wittenberg.de
Herr Enrico Hancke
Funktion: Gesundheitsaufseher
Raum: A2-02
Telefon: +49 3491 806-2523
Fax: +49 3491 806-2591
E-Mail: enrico.hancke@landkreis-wittenberg.de
Frau Rebecca Reichert
Funktion: Sachbearbeiterin
Raum: A2-02
Telefon: +49 3491 806-2524
Fax: +49 3491 806-2591
E-Mail: rebecca.reichert@landkreis-wittenberg.de

Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Fachdienste:

Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr

Information des Landkreises Wittenberg:

Montag
08:30 - 17:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 14:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:30 - 14:00 Uhr