FAQ Gebührenbescheid

Die Abfallwirtschaft erhält alle Daten zur Haushaltsgröße von den Einwohnermeldeämtern der jeweiligen Städte. Sind diese Angaben auf dem Gebührenbescheid falsch, sind die geänderten Meldedaten beim Einwohnermeldeamt entweder noch nicht erfasst worden oder die Daten wurden noch nicht an die Abfallwirtschaft übermittelt. Bitte melden Sie sich im ersten Fall beim Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde. Im anderen Fall erfolgt eine Korrektur nach Übermittlung der geänderten Meldedaten automatisch mit einem Änderungsbescheid.

Bitte beachten Sie: Auch Personen, die nur einen Nebenwohnsitz bei Ihnen haben, sind Haushaltsmitglieder und werden ebenfalls veranlagt. Das ist zum Beispiel häufig bei Kindern der Fall, die wegen Ausbildung oder Studium weggezogen sind, aber immer noch im Elternhaushalt mit Wohnung gemeldet sind.

Über den Vermieter kann lediglich die mengenbezogene Leistungsgebühr abgerechnet werden, das heißt, die Kosten für die angefallenen Restmüll- und/ oder Bio-Leerungen. In den meisten entsprechenden Mietverträgen ist dies auch so festgehalten. Die personenbezogene Leistungsgebühr hat damit nichts zu tun, sondern deckt die Kosten beispielsweise für Wertstoffhöfe, Sammlung von Pappe/ Papier, für die Erfassung und Entsorgung von Sperrmüll sowie die Betriebsführung der Abfallwirtschaft, die Unterhaltung von Betriebshöfen und Annahmestellen, die Abfallberatung, die Kosten für den Einsatz des Schadstoffmobils etc. ab. Die personenbezogene Leistungsgebühr wird gesondert gegenüber den Haushalten durch den Landkreis Wittenberg erhoben.

Alle Restmüll- und Biotonnen sind mit einem Ident-Chip ausgestattet. Dieser Chip registriert jede Leerung eindeutig und überträgt die Daten sekundengenau in das Fachprogramm der Abfallwirtschaft.

Wenn Ihnen mehr Leerungen berechnet wurden, als Sie selbst nachvollziehen können, kann das verschiedene Gründe haben:

  • Eine Leerung wurde von Ihnen nicht bemerkt oder vergessen.
  • Ein Nachbar hat Ihren Behälter zur Abfuhr bereitgestellt.
  • Im Laufe der Zeit oder durch Umzüge wurden Behälter versehentlich vertauscht, sodass ein falscher Behälter auf Ihren Namen abgerechnet wird.

Bitte überprüfen Sie daher, ob der von Ihnen genutzte Behälter mit dem in Ihrem Bescheid aufgeführten Behälter übereinstimmt. Sie finden die Behälternummer auf dem Behälteretikett an der Seite des Behälters über dem Strichcode.

Die personenbezogene Leistungsgebühr ist eine Grundgebühr, die jede im Landkreis Wittenberg gemeldete Person unabhängig von der Anzahl der Leerungen zahlen muss. Sie dient der Deckung von Kosten für Leistungen, die allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen – zum Beispiel für den Betrieb der Wertstoffhöfe, die Sammlung von Papier/Pappe, die Erfassung und Entsorgung von Sperrmüll sowie die allgemeine Betriebsführung der Abfallwirtschaft.

Die mengenbezogene Leistungsgebühr richtet sich dagegen nach der tatsächlichen Nutzung und wird nach der Anzahl der Leerungen der Rest- und Bioabfallbehälter berechnet.

Die jährliche Vorauszahlung richtet sich nach der Anzahl der Leerungen im Vorjahr. Bei jedem Gebührenbescheid werden die tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen mit der Vorauszahlung verrechnet.

Beispiel:

Für eine Restmülltonne wird im Jahr 2025 eine Vorauszahlung für 8 Leerungen festgesetzt. Tatsächlich erfolgten jedoch nur 5 Leerungen. Im Jahr 2026 werden daher die Kosten für 5 Leerungen als Vorauszahlung zugrunde gelegt.

Sollten noch keine Werte aus dem Vorjahr vorhanden sein, wird ein Durchschnittswert aus den Leerungen im Landkreis Wittenberg angesetzt.

Grundsätzlich muss jede im Landkreis Wittenberg gemeldete Person die personenbezogene Leistungsgebühr entrichten. Für Bürgerinnen und Bürger mit Nebenwohnsitz gilt jedoch eine Ermäßigung: Sie zahlen lediglich auf Antrag 50 % der personenbezogenen Leistungsgebühr im jeweiligen Kalenderjahr.

Als Grundlage für die Gebührenerhebung dienen die regelmäßig aktualisierten Daten der Einwohnermeldeämter.

Keine Sorge – Sie zahlen nicht doppelt. Die personenbezogene Leistungsgebühr muss grundsätzlich von jeder im Landkreis Wittenberg gemeldeten Person entrichtet werden.

Wenn Sie jedoch gemeinsam mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin veranlagt werden möchten, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Die Zusammenlegung kann dann ab dem folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden.

Gegen den letzten Abfallentsorgungsgebührenbescheid, in dem die betreffenden Gebühren abgerechnet werden, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landkreis Wittenberg in Lutherstadt Wittenberg einlegen.

Bitte beachten Sie: Durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs verschieben sich die Zahlungstermine nicht. Nach Eintritt der Fälligkeit werden nicht gezahlte Gebühren angemahnt und gegebenenfalls gebühren- und kostenpflichtig eingezogen bzw. vollstreckt.

Ein Widerspruch auf elektronischem Weg (z. B. per einfacher E-Mail oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur) ist noch nicht zulässig und kann daher nicht anerkannt werden.

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches entfällt bei der Anforderung öffentlicher Abgaben. Dies hat zur Folge, dass die Abfallentsorgungsgebühren unabhängig von der Einlegung eines Widerspruches zunächst zu zahlen sind. Etwaige Mahnungen wären rechtmäßig.

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, Abfallgebühren zu reduzieren.

  • Abfall vermeiden und trennen: Durch bewussten Konsum, konsequente Mülltrennung und die Nutzung der vorgesehenen Sammelsysteme (z. B. Bioabfall-, Papiersammlung) lassen sich Restabfallmengen deutlich verringern.
  • Nur volle Behälter bereitstellen: Da die Leerungsgebühr pro Abfuhr berechnet wird, können Sie sparen, wenn Sie Bio- und Restabfalltonnen nur bei Bedarf – also wirklich voll – zur Entleerung bereitstellen.

So zahlen Sie nur für die tatsächlich notwendige Entsorgung, helfen für ein besseres Recycling und schonen die Ressourcen.

Besonders wichtig: Bitte geben Sie bei jeder Zahlung unbedingt Ihr individuelles Kassenzeichen im Verwendungszweck an. Das Kassenzeichen finden Sie auf Seite 1 Ihres Gebührenbescheides, mittig oben. Nur so kann die Kreiskasse Ihre Zahlung eindeutig zuordnen.

Zahlungsmöglichkeiten:

  • Überweisung auf das angegebene Konto der Kreiskasse (mit Kassenzeichen im Verwendungszweck).
  • SEPA-Lastschriftverfahren: Hierbei werden die fälligen Beträge automatisch von Ihrem Bankkonto eingezogen. Das entsprechende Formular finden Sie [hier] und können es sich downloaden. Bitte senden Sie es ausgefüllt an die Kreiskasse Wittenberg.
  • QR-Code auf den Gebührenbescheiden nutzen

Wichtig: Ein Lastschriftmandat gilt niemals rückwirkend. Bereits fällige Beträge müssen Sie separat begleichen.

Der Gebührenbescheid gilt grundsätzlich immer für ein gesamtes Kalenderjahr. Nur bei unterjährigen Änderungen – zum Beispiel, wenn sich die Anzahl der gemeldeten Personen im Haushalt ändert – wird ein Bescheid für einen entsprechend kürzeren Zeitraum erstellt.

Ja. Mehrere benachbarte Haushalte können Rest- und Bioabfallbehälter gemeinsam nutzen. Hierfür ist das vorgegebene Anzeigeformular zu verwenden. Der Gebührenpflichtige für den betreffenden Behälter hat dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Für die gemeinsame Nutzung von Gelben oder Blauen Tonnen ist kein gesonderter Antrag erforderlich.