Zu den wesentlichen Aufgabenbereichen gehören:
(1) Beratung der Anspruchsberechtigten sowie Sorgeberechtigten zum Antragsverfahren der Eingliederungshilfe und Entscheidung gemäß §§ 35a, 41 SGB VIII, Antragsbearbeitung und -entscheidung
Beratung der Leistungs-, Erziehungs- und Personensorgeberechtigten gemäß § 10 a SGB VIII, u. a.
- Beratung junger Menschen, Leistungsberechtigter, Mütter, Väter, Personensorgeberechtigter, Erziehungsberechtigter zur Wahrnehmung ihrer Rechte
- Unterstützung bei der Antragsstellung und bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten
Klärung der sachlichen Zuständigkeit, u. a.
- Entscheidung innerhalb von drei Wochen bei Vorliegen aller Unterlagen einschließlich eines Gutachtens über die sachliche Zuständigkeit, Beachtung der besonderen Eilbedürftigkeit
- Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens bei Nichtvorlage
- unverzügliche Feststellung des Rehabilitationsbedarfes, Erstellen eines Leistungsbescheides bei sachlicher Zuständigkeit
- Weiterleitung des Antrages an den zuständigen Rehabilitationsträger bei Nichtzuständigkeit
- Mitwirkung bei Widerspruchsverfahren und Klageverfahren
Hilfeplanverfahren, diagnostische Tätigkeit, u. a.
- Sozialpädagogische Diagnostik zum Festlegen der geeigneten Hilfeform und des Umfanges der zu leistenden Eingliederungshilfe, in Einzelfällen auch im Leistungskatalog anderer Reha-Träger
- Erstellung des Hilfeplanes gemäß § 36 SGB VIII federführend mit allen an der Hilfe beteiligten Personen
- Steuerung bezüglich der Form, der Dauer und des Umfanges der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche / junge Volljährige längstens bis zum 27. Lebensjahr
- beratende Teilnahme bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 SGB IX am Gesamtplanverfahren nach § 117 Abs. 6 SGB IX
Begleitung der Eingliederungshilfe, u. a.
- Absprachen mit allen an der Hilfe beteiligten Personen bei Problemen und Auffälligkeiten, halbjährliche Kontrollberatungen, Fortschreibung des Hilfeplanes
- Abwägung von Gefährdungsrisiken gemäß § 8a SGB VIII
- ständige Begleitung und Betreuung der psychisch kranken Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Krisensituationen oder bei akuter Kindeswohlgefährdung
- Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht, insbesondere zu geschlossener Unterbringung oder zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls
- Führung von Statistiken, Überwachung des Budgets, Controlling
Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern und Institutionen, u. a.
- Absprachen mit anderen Rehabilitationsträgern in Bezug auf Zusammenwirken der Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger
- Zusammenarbeit mit dem staatlichen Schulamt und Schulen zwecks Sicherung des sonderpädagogischen Förderbedarfes in den Schulen
- Teilnahme an der psychosozialen Arbeitsgruppe sowie anderen Arbeitsgruppen, die sich mit behinderten Kindern und Jugendlichen befassen
- Federführung bei der Durchführung von Helferkonferenzen
Qualitätsstandards, Qualitätskontrolle, Qualitätsentwicklungsvereinbarung, u. a.
- Vorgabe, Beachtung und Kontrolle der im Hilfeplan aufgeführten Zielsetzungen im Hinblick auf Umsetzung und Qualität
(2) Kinderschutz, Krisenintervention, Inobhutnahmen, u. a.
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen bei Gefährdungssituationen
- Erörterung von Situation und Hilfebedarf mit dem Kind/Jugendlichen, Angebot von Hilfen
- Vermittlung von Unterbringungsmöglichkeiten, Informationen und Gespräche mit den Sorgeberechtigten, im Bedarfsfall Vermittlung an Psychologen oder Ärzte
- Durchführung von Bereitschaftsdiensten