Biotopschutz

Leistungsbeschreibung

Der gesetzliche Biotopschutz hat die Aufgabe die Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotop* haben, zu bewahren. Dies gilt insbesondere für die Funktion des Biotops als Lebensraum für bestimmte Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten.

Deshalb sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen. Die gesetzlich geschützten Biotope* sind unabhängig von ihrer Entstehung, unmittelbar per Gesetz geschützt.  

Im Einzelfall kann auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten des Biotopschutzes zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Der Ausgleich setzt voraus, dass das beeinträchtigte Biotop in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden kann.

* Gesetzlich geschützte Biotope sind bspw.:

  • Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender oder stehender Binnengewässer
  • Röhrichte (Schilfbestände ab 100 m² Fläche)
  • Bruch-, Sumpf- und Auwälder
  • Trocken- und Halbtrockenrasen
  • Streuobstwiesen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anträge sind grundsätzlich formlos und schriftlich zu stellen. Neben einem Plan und einer Beschreibung bedarf es aller Angaben, die zur Beurteilung der Handlung bzw. der damit zu erwartenden Beeinträchtigung des Biotops erforderlich sind.

Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Wittenberg.

Die Antragsunterlagen sollen enthalten:

  • eine Beschreibung des Vorhabens bzw. der Handlung die auf das Biotop wirkt,
  • die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf das geschützte Biotop und
  • die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Minimierung der Biotopbeeinträchtigung  
  • die Darstellung zu Ausgleichsmaßnahmen.

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung ist rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens bzw. der Handlung einzureichen. Der unteren Naturschutzbehörde muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, den Sachverhalt zur Gewährung der Ausnahme bzw. Befreiung auszuermitteln.

Je nach Umfang des Vorhabens empfiehlt es sich spätestens 4 Wochen vor Beginn einen Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Was sollte ich noch wissen?

Neben der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gibt es die Möglichkeit auf eine Befreiung von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes. Diese kann auf Antrag gewährt werden:

  • wenn es aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist, oder
  • wenn eine unzumutbare Belastung im Einzelfall vorliegt und eine Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besteht
     

Neben dem gesetzlichen Biotopschutz gibt es eine Reihe weiterer Gesetze, die von dem Vorhaben bzw. der Handlung betroffen sein können.

Da ein Biotop der Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen ist, sind häufig der Allgemeine Artenschutz (§ 39 BNatSchG) und bei Vorkommen besonders geschützter Tiere oder Pflanzen auch der Spezielle Artenschutz (§ 44 BNatSchG) zu berücksichtigen.

Zudem können die gesetzlich geschützten Biotope auch innerhalb von Schutzgebieten liegen. Die dort gültige Schutzgebietsverordnung muss unbedingt beachtet werden.

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