Fleischbeschau: Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Leistungsbeschreibung

Wenn Tiere geschlachtet werden sollen, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen diese Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden. Dies betrifft:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Pferde und andere Huftiere,
  • Geflügel,
  • Hasentiere,
  • Farmwild.

Diese Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren fallen gem. der Satzung über die "Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schlachtungen für den Eigenbedarf (Hausschlachtungen) sowie bei erlegtem Wild und Gehegewild außerhalb gewerblicher Betriebe" in der jeweils gültigen Fassung an

Welche Fristen muss ich beachten?

Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 10 Tage vor beabsichtigtem Schlachttermin) dem/der für den Beschaubezirk zuständigen amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Fleischkontrolleur bekannt zu geben

Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich der/die für den Beschaubezirk zuständige amtliche Tierarzt/Tierärztin einzubinden.

Rechtsgrundlage

Auf Grund des Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fl/GFlHAG)
vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866) und der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO LSA) vom
10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom
15. September 2008, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, werden die Gebühren für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchungen durch den Landkreis Wittenberg kalkuliert und bekannt gegeben.

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