Mitteilung zur Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
Am 01.07.2018 sind gesetzliche Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in Kraft getreten, durch die der Grundstücksverkehr in den ostdeutschen Bundesländern erheblich erleichtert werden soll.
Ziel ist es, dass alle Grundstücke, die nicht mit einem Rückübertragungsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) belastet sind, ohne Einschränkungen am Grundstücksverkehr teilnehmen können.
Grundstücke, die mit offenen Rückübertragungsansprüchen belastet sind, werden mit einem Anmeldevermerk (§ 30 b VermG) im Grundbuch gesichert.
Zukünftig wird nur noch für Grundstücke, für die ein Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen wurde, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich sein.
Die Erteilung der GVO-Genehmigung ist gebührenpflichtig und die Gebühr entsteht bereits mit der Antragstellung.
Es ist Aufgabe der Notare vor Antragstellung zu prüfen, ob für das Rechtsgeschäft die Genehmigung nach der GVO erforderlich ist oder ob Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 GVO vorliegen.