Medizinische Versorgung
Inhaltsverzeichnis
- Ansprechpartner im Landkreis
- Wie ist die medizinische Versorgung für Geflüchtete bzw. Zuwanderer geregelt?
- Wie ist der Ablauf eines Arztbesuches?
- Hilfsmittel: Das Gesundheitsheft
Ansprechpartner im Landkreis
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Wie ist die medizinische Versorgung für Geflüchtete bzw. Zuwanderer geregelt?Grundsätzlich können Geflüchtete bzw. Zuwanderer das deutsche Gesundheitssystem mit niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und Rettungsdienst nutzen. Diese Möglichkeiten werden den Asylbewerbern bzw. Geflüchteten nach Ankunft im Landkreis von Sozialarbeiterinnen der Kreisverwaltung ausführlich erläutert. Zuwanderer mit Aufenthaltserlaubnis (z. B. anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte), die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder Arbeitslosengeld II beziehen, haben im gleichen Umfang wie Deutsche Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Umfang der medizinischen Versorgung für Geflüchtete mit dem Status Asylsuchende, Asylbewerber oder Geduldete ist dagegen im sogenannten Asylbewerberleistungsgesetz, einem Bundesgesetz, geregelt. Diese erhalten dabei zunächst eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung. Alle akuten Erkrankungen und Notfälle werden selbstverständlich behandelt und die Kosten werden vom Landkreis übernommen. Ausgeschlossen sind durch das Gesetz aber zum Beispiel Zahnersatz, Rehabilitationsmaßnahmen sowie planbare Behandlungen von chronischen Erkrankungen, die eine lange Nachbehandlung erfordern (z. B. Hüftgelenks-Endo-Prothesen-Operationen und Ähnliches). Nach 15 Monaten des Bezugs von Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, kommen dann die Regelsätze des Sozialgesetzbuchs XII (Sozialhilfe) zur Anwendung. Es erfolgt eine Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach Wahl des Leistungsberechtigten und es werden Leistungen der Krankenhilfe wie für gesetzlich Krankenversicherte erbracht. Zum Umfang der medizinischen Versorgung für Asylsuchende, Asylbewerber und Geduldete siehe folgende Auszüge aus dem Asylbewerberleistungsgesetz: § 4 (1): Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. § 4 (2): Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. § 4 (3): Die zuständige Behörde (Gesundheitsamt) stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 (2) SGB V. § 6 (1): Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitteilungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/ Jeder Asylbewerber bekommt pro Quartal einen Krankenbehandlungsschein vom zuständigen Fachdienst Asyl- und Ausländerangelegenheiten (Sachgebiet Leistungsgewährung nach dem AsylbLG), den er beim ersten Besuch des Hausarztes im Quartal vorlegen muss. Die Vergütung erfolgt nach den Regelsätzen der AOK. Notwendige Überweisungen zu anderen Ärzten (Fachärzten) müssen vom Hausarzt bescheinigt und durch den Kostenträger (Fachdienst Asyl- und Ausländerangelegenheiten) nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme genehmigt werden, der in solchen Fällen einen weiteren Behandlungsschein ausstellt, oder auch in begründeten Fällen die Behandlung ablehnt. Jegliche stationäre Behandlung, soweit es kein akuter Notfall ist, bedarf immer der vorherigen Genehmigung aufgrund einer amtsärztlichen Stellungnahme. Bei einer Einweisung ins Krankenhaus setzt sich dieses in der Regel mit dem zuständigen Kostenträger in Verbindung. |
Wie ist der Ablauf eines Arztbesuches?Kranke Asylbewerber und Geflüchtete werden in der Regel bei den ersten Arztbesuchen von einer Sozialarbeiterin der Kreisverwaltung begleitet, die auch soweit möglich als Sprachmittler fungiert. Auch Ehrenamtliche, z. B. die Integrationslotsen des Landkreis Wittenberg sind begleitend und vermittelnd tätig. Sprachmittlung beim Arztbesuch Kontaktinformationen: |
Hilfsmittel: Das GesundheitsheftHilfreich ist beispielsweise das Gesundheitsheft des Medinetz Halle/Saale e. V., das momentan in den Sprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Persisch (Dari/Farsi), Somali, Tigrinya, Portugiesisch, Albanisch und Serbisch erhältlich ist. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Gesundheitsheft und können es in verschiedenen Sprachen herunterladen: http://medinetz-halle.de/gesundheitsheft/ |