Fachdienst Kommunalaufsicht und Wahlen

Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Landkreises Wittenberg

Landratswahl am 6. Juni 2021

Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Bildung des Kreiswahlausschusses

Gemäß § 10 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) ist für die Wahl des Landrates im Landkreis Wittenberg ein Kreiswahlausschuss zu bilden.

Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden sowie sechs Beisitzern, die der Kreiswahlleiter aus dem Kreise der Wahlberechtigten des Landkreises beruft. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. In der Regel sollen dabei die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die sie bei der letzten Kommunalwahl 2019 erzielt hatten, berücksichtigt werden. Die Beisitzer müssen wahlberechtigte Personen des Landkreises Wittenberg sein.

In diesem Zusammenhang verweise ich auf §§ 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA sowie auf § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA. Wahlbewerber können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

Ich fordere alle im Landkreis Wittenberg vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir bis zum 27.11.2020 Wahlberechtigte als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer für den Kreiswahlausschuss zu benennen.


Wittenberg, den 12.10.2020

Dr. Hartmann
Kreiswahlleiter