Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl am 06. Juni 2021
Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Bildung des gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Wahlkreise 24 und 25
Unter Bezugnahme auf die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 20.11.2019 zur Bestimmung des Wahltages zum 8. Landtag von Sachsen-Anhalt fordere ich die im Wahlgebiet vertretenden Parteien gem. § 3 Abs. 1 Landeswahlordnung LSA (LWO LSA) auf, Wahlberechtigte als Beisitzer und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter zur Bildung des gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Wahlkreise 24 und 25, vorzuschlagen.
Gem. § 3 Abs. 2 Landeswahlordnung LSA (LWO LSA) werden die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus den Wahlberechtigten der Wahlkreise berufen und sollen möglichst am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen. Es sind die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in den WK 24 und WK 25 errungenen Zahl der Zweitstimmen angemessen zu berücksichtigen.
Ein Wahlberechtigter, der als Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt ist, kann gem. § 48 Abs. 2 Landeswahlgesetz LSA (LWG LSA) nicht in ein Wahlehrenamt berufen werden. Außerdem darf nach § 8 Abs. 3 LWO LSA niemand mehr als einem Wahlorgan angehören.
Wahlbewerber und Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorganes berufen werden. Verwiesen wird auch auf § 49 LWG LSA.
Nach Ablauf der Vorschlagsfrist werden die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer unverzüglich durch den Kreiswahlleiter berufen. Die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Vorschläge zur Besetzung des gemeinsamen Kreiswahlausschusses sind bis zum
25. Oktober 2020
an den Kreiswahlleiter zu übermitteln.