Fachdienst Kommunalaufsicht und Wahlen

Bekanntmachung zur Landtagswahl am 06. Juni 2021

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Gem. § 28 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO LSA) fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung der

Kreiswahlvorschläge für die Wahl zum 8. Landtag des Landes Sachsen-Anhalt am 06. Juni 2021

auf.

Die Wahlvorschläge für

den Wahlkreis 24 - Wittenberg, bestehend aus
  • der Lutherstadt Wittenberg und
  • der Stadt Zahna-Elster
 
und den Wahlkreis 25 - Jessen, bestehend aus
  • der Stadt Annaburg
  • der Stadt Bad Schmiedeberg
  • der Stadt Gräfenhainichen
  • der Stadt Jessen (Elster)
  • der Stadt Kemberg
 
müssen bis spätestens

Montag, den 19. April 2021, 18:00 Uhr

beim Kreiswahlleiter für die Wahlkreise 24 und 25 unter der Postanschrift

Landkreis Wittenberg
Der Kreiswahlleiter
Breitscheidstraße 3
06886 Lutherstadt Wittenberg
 

oder im Zimmer 1.18 der Kreisverwaltung Wittenberg, Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg, gem. § 14 Abs. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG LSA), eingereicht werden.

Für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge der Wahlkreise 24 und 25 werden folgende Hinweise gegeben:

Kreiswahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so rechtzeitig vor Ablauf des o.g. Termins eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf der Frist behoben werden können. Die Einreichungsfrist ist eine Ausschlussfrist, so dass verspätet eingegangene Wahlvorschläge vom Kreiswahlleiter zurückgewiesen werden müssen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-5, § 23 Abs. 2 Satz 1 LWG LSA).

Zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen sind sowohl Parteien als auch Bewerber, die nicht für eine Partei auftreten (Einzelbewerber) berechtigt (§ 14 Abs. 1 LWG LSA).

Parteien,
  • die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Landtag von Sachsen-Anhalt seit der letzten Wahl nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages ununterbrochen mit mindestens einem gewählten Abgeordneten vertreten sind oder
  • die sich an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land Sachsen-Anhalt nicht mit einem zurechenbaren  Wahlvorschlag beteiligt haben,
 
können als solche nur dann Kreiswahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am Dienstag, den 06. April 2021, 18:00 Uhr, der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt, Halberstädter Straße 2/am „Platz des 17. Juni“, 39112 Magdeburg ihre Beteiligung (Anlage 5 LWO LSA) an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieneigenschaft festgestellt hat. (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LWG LSA).

Der Kreiswahlvorschlag darf gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 LWG LSA nur einen Bewerber enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur für einen Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur benannt werden, wer wählbar ist und wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 LWG LSA).

Soweit ein Kreiswahlvorschlag von einem Einzelbewerber oder von einer Partei, die nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 3 LWG LSA erfüllt, eingereicht wird, bedürfen diese außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises.

Die Unterzeichner solcher Kreiswahlvorschläge müssen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben (§ 2 LWG LSA). Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und müssen in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sein (§ 3 LWG LSA).

Gemäß der Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 06.05.2020 (MBl. LSA S. 168) erfüllen folgende Parteien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 LWG LSA:
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • DIE LINKE (DIE LINKE)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
 
Die Unterstützungsunterschriften für einen Kreiswahlvorschlag müssen nach § 30 Abs. 3 LWO LSA auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 der LWO LSA erbracht werden.

Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 35 Abs. 2 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angaben eines Postfaches genügt nicht.

Ferner ist bei Parteien deren Name, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben. Parteien haben zu bestätigen, dass der Bewerber bereits nach § 19 Abs. 1 LWG LSA aufgestellt worden ist.

Die Ausgabe der Formblätter an Parteien darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Landeswahlausschuss die Feststellung nach § 17 Abs. 2 LWG LSA getroffen hat.

Gem. § 14 Abs. 4 LWG LSA darf ein Wahlberechtigter nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Kreiswahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

Gem. § 19 Abs. 1 LWG LSA kann als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und hierzu von den im Wahlkreis zum Zeitpunkt der Aufstellung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder in einer Versammlung der von den zum Zeitpunkt der Aufstellung wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis gewählten Delegierten in geheimer Abstimmung hierzu bestimmt worden ist.

Ein Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 der LWO LSA eingereicht werden. Er muss enthalten:
  1. Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers;
  2. den Namen der einreichenden Partei und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.
 
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen und der stellvertretenden Vertrauenspersonen enthalten. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Landesverband im Sinne des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist ein Gebietsstand der Partei auf der Ebene  des Landes, der das Wahlgebiet umfasst. Hat eine Partei keinen Landesverband, so muss der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen nächstniedriger Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, entsprechend unterzeichnet werden.

Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern sind von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zu unterzeichnen.

Gem. § 30 Abs. 4 LWO LSA sind dem Kreiswahlvorschlag beizufügen:
  • die Erklärung des Bewerbers, dass er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat sowie eine Versicherung an Eides statt, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Kreiswahlvorschlag einreichenden Partei ist (Anlage 9 LWO LSA),
  • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 10 LWO LSA),
  • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift  über die Wahl des Bewerbers (Anlage 11 LWO LSA),
  • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Versicherung an Eides statt nach § 19 Abs. 4 Satz2 LWG LSA (Anlage 12 LWO LSA),
  • die erforderlichen Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (Anlage 7 LWO LSA). Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts nach Anlage 8 LWO LSA sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden (§ 30 Abs.3 Nr. 3 Satz 2 LWO LSA)
 
Zu Inhalt und Form wird auf § 14 LWG LSA und § 30 LWO LSA verwiesen. Alle Anlagen und Erläuterungen müssen als Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorliegen.

Die für die Einreichung eines Kreiswahlvorschlages erforderlichen Vordrucke sind beim Sitz des Kreiswahlleiters erhältlich oder können per E-Mail unter wahlen@landkreis-wittenberg.de abgefordert werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sie auf dieser Seite unter dem Reiter "Formulare" herunterzuladen.

Eingereichte Kreiswahlvorschläge können bis Montag, den 19. April 2021, 18:00 Uhr, geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen nach § 21 LWG LSA müssen beim Kreiswahlleiter schriftlich eingereicht werden und können nicht widerrufen werden.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge, die der Unterschrift von mindestens 100 Wahlberechtigten bedürfen, können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist (19. April 2021, 18:00 Uhr) kann ein Kreiswahlvorschlag nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Kreiswahlbüros zur Verfügung.

03491 479 219 Frau Uslaub – Leiterin Kreiswahlbüro

03491 479 217 Frau Becker – Mitarbeiterin Kreiswahlbüro

 

Dr. Jörg Hartmann
Kreiswahlleiter
Wahlkreise 24 und 25