Vollzug des § 28b Abs. 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes
Auslegungsschreiben des BMG vom 2. Dezember 2021
- BMG hat noch einmal klargestellt, dass tägliche P00-Antigen-Tests gemäß § 28b Absatz 2 IfSG sowohl für Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind (insbesondere Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen), als auch für Besucher solcher Einrichtungen vor allem auf Grundlage der zu erstellenden einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepte durch die Einrichtungen oder Unternehmen selbst vor Ort stattfinden sollen. Insoweit prüft das Bundesministerium für Gesundheit derzeit hinsichtlich der Testkontingente nach § 6 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung eine Anpassung dieser Vorschrift.
- Die nach dem Wortlaut des § 28b Abs.2 USG vorgesehene Erleichterung für muss (d.h. insgesamt müssen zwei Testungen je Kalenderwoche durchgeführt werden), wird in bundesweit geltender Auslegung auch auf Antigen-Testungen (zur Eigenanwendung ohne Überwachung) ausgedehnt. Sofern also geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 28b Abs.2 IfSG zweimal pro Kalenderwoche Antigen-Testungen (zur Eigenanwendung ohne Überwachung) durchführen und dokumentieren, wird dies von den Vollzugsbehörden akzeptiert und insbesondere im Rahmen des Opportunitätsprinzips von der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren abgesehen.
- Hinsichtlich Übermittlungspflichten nach § 28b Absatz 3 Satz 7 IfSG wird in bundesweit geltender Auslegung festgelegt, dass diese Übermittlungen nur auf Anforderung der zuständigen Behörden zu erfolgen haben. Auch insoweit wird von den Vollzugsbehörden im Rahmen des Opportunitätsprinzips von der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren abgesehen.
- Für Voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen ist beabsichtigt, den § 28b Abs. 3 Satz 7 bis 9 IfSG dahingehend zu ändern, dass eine monatliche Übermittlungspflicht eingeführt werden soll. Nach Umsetzung und Inkrafttreten der entsprechenden Novelle werden hierzu Vordrucke und weitere Hinweise zur Verfügung gestellt. Für sonstige in Abs. 2 Satz 2 genannte Einrichtungen soll die Übermittlung auf Anforderung dagegen in der Gesetzesänderung festgeschrieben werden.
- Gemäß § 28b Absatz 2 Satz 2 IfSG gelten in oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen nicht als Besucher im Sinne des Satzes 1. Dasselbe wird in bundesweit geltender Auslegung auch für deren Begleitpersonen festgelegt: Sofern die behandelten, betreuten, gepflegten oder unter-gebrachten Personen auf die Begleitpersonen im Rahmen ihrer Therapie, zur Förderung des Behandlungserfolges oder im Alltag angewiesen sind, sind diese ebenfalls nicht als Besucher anzusehen. Zu den Begleitpersonen können insbesondere Erziehungsberechtigte bei Minderjährigen zählen.