ENERGIE-HÄRTEFALLHILFE und Informationen für Unternehmen
Die Wirtschaftsförderung steht Ihnen für Fragen gern zur Verfügung. Sie erreichen uns am Standort Lutherstadt Wittenberg telefonisch unter 03491 8061023 und 03491 8067024 oder per E-Mail über wirtschaft@landkreis-wittenberg.de. Für ein persönliches Gespräch bitten wir um Vereinbarung eines Termins.
ENERGIE-HÄRTEFALLHILFE Sachsen-Anhalt 2023
Das Land Sachsen-Anhalt startet am 29.03.2023 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt mit der Umsetzung der Härtefallhilfen für kleine und mittlere Unternehmen, die als Letztverbraucher besonders stark von gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind. Der Bund stellt dem Land für dieses Programm grundsätzlich Haushaltsmittel in Höhe von maximal 27 Millionen Euro zur Verfügung. Das Land kann erst einmal mit einer finanziellen Ausstattung von etwa 10,8 Millionen Euro starten.
Unter dem Link www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/energiehilfen/energie-haertefallhilfe-i-kmu können die Anträge digital bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt gestellt werden.
Die Härtefallhilfen sind aufgrund der Vorgaben des Bundes an strikte Einzelfälle mit nachgewiesener besonderer wirtschaftlicher Härte gerichtet. Insofern werden die Unternehmen darum gebeten, vor der Antragstellung zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für eine Unterstützung erfüllen. Informationen zur Antragsberechtigung stellt die Investitionsbank Sachsen-Anhalt auf der Programmseite zur Verfügung. Darüber hinaus werden auch FAQs veröffentlicht.
Voraussetzungen für eine Antragsstellung sind:
- Eine Verdreifachung des Arbeitspreises für leistungsgebundene Energieträger (Strom, Erdgas, Fernwärme) in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen Juni 2022 und November 2022 im Vergleich zum selben Vorjahreszeitraum 2021, oder
- eine Verdreifachung der im Beschaffungszeitraum Juni bis Dezember 2022 gezahlten Preise für nicht leitungsgebundene Energieträger [Heizöl, Holz (Pellets oder Hackschnitzel), Flüssiggas] gegenüber dem durchschnittlichen Bezugspreis der Jahre 2018 bis 2021 und
- der Nachweis der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens durch Vorlage eines Liquiditätsplans über einen Zeitraum von 12 Monaten beginnend mit dem Monat der Antragstellung. Aus dem Liquiditätsplan muss plausibel hervorgehen, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des erwarteten Zuschusses wenigstens 12 Monate zahlungsfähig ist.
- Beschäftigt der Antragssteller mehr als neun Arbeitnehmer sind die Cashflow-Berechnung und die Liquiditätsvorschau zusätzlich durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Die Härtefallhilfe erfolgt in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses
- in Höhe aller vom Unternehmen an seine Versorgungsunternehmen vertragsgemäß geleisteten Abschlags- oder Vorauszahlungen Strom, Gas oder Fernwärme für November 2022 bei leitungsgebundenen Energieträgern oder
- die Höhe des monatlichen Durchschnittsbetrages aus den vertragsgemäß erstellten und bezahlten Rechnungen der Lieferanten für nicht leitungsgebundene Energieträger, die den Monat November 2022 umfassen.
- Hilfen, die einen Betrag von 2.000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gewährt (Bagatelle-Grenze).
Die Regelobergrenze beträgt 100.000 Euro.
Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten
Start des KULTURFONDS ENERGIE
Der Kulturbereich ist von den gestiegenen Energiepreisen massiv betroffen. Um Kultureinrichtungen und -veranstalter bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen, stellt die Bundesregierung bis zu eine Milliarde Euro für gezielte Hilfen bereit. Der Kulturfonds Energie des Bundes ist jetzt gestartet, die Antragstellung ist bereits möglich.
Der Kulturfonds Energie soll Belastungen abfedern, denen Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltende trotz Steuererleichterungen und Energiekosteneffekten ausgesetzt sind. Dazu wird der Mehrbedarf zur Deckung der Energiekosten anteilig bezuschusst. Das Programm richtet sich an private und öffentlich-rechtliche Kultureinrichtungen sowie Kulturveranstalter, sofern sie ticketfinanzierte Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführen, die nicht selbst als Kultureinrichtung förderfähig sind.
Weitere Informationen zum Fonds, den Förderkriterien und der Antragstellung finden Sie auf der Webseite des Kulturfonds Energie sowie in den FAQ. Potentielle Nutzerinnen und Nutzer können sich ab sofort auch kostenlos telefonisch (Hotline 0800 6645685) oder per E-Mail (service@kulturfondsenergie.de) informieren und beraten lassen.
Quelle: Die Bundesregierung | Staatsministerin für Kultur und Medien
UPDATE: Corona-Hilfen
Rückzahlungen nur nach Aufforderung
Bei allen Corona-Hilfen ist von einer unaufgeforderten Rückzahlung abzusehen. Auch wenn Sie als Unternehmen bereits selbst eine Überkompensation feststellen: Bitte warten Sie auf Ihren entsprechenden Bescheid! In diesem finden Sie dann alle Informationen einschließlich der Kontoverbindung und dem zwingend anzugebenden Verwendungszweck.
Sie haben Fragen? Die Förderexperten der Investitionsbank Sachsen-Anhalt wissen die Antwort. Sie erreichen sie kostenfrei unter 0800 56 007 57.
UPDATE vom 07.06.2022
Kleingedrucktes zum Ende der Corona-Zuschüsse
Die staatliche Überbrückungshilfe für coronageschädigte Unternehmen läuft Ende Juni 2022 aus, die Antragsfrist endet aber bereits früher: am 15. Juni 2022. Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf eine Reihe von Bestimmungen vom Typ „Kleingedrucktes“ hingewiesen: leicht zu übersehen – mit möglicherweise ärgerlichen Folgen. Knappe Fristen sind einzuhalten, genau hinzuschauen dürfte sich lohnen. (Stand 7. Juni 2022)
Vorläufige Bescheide kommen – und müssen abgerufen werden
Aber auch, wer seinen Antrag zuvor schon eingereicht hat, doch bisher noch keinen Förderbescheid bekommen hat, muss tätig werden. Laut Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums „ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide. Wenn bis zum 20. Juni 2022 kein solcher fristwahrender Bescheid eingegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder die Hotline kontaktiert werden.
Achtung – und noch eine Frist: Das Ministerium weist außerdem darauf hin, dass die „fristwahrenden vorläufigen Bescheide“ spätestens bis zum 30. Juni 2022 elektronisch abgerufen sein müssen.
Informationen zur Schlussabrechnung sowie zu den jeweiligen Fristen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Corona-Härtefallhilfen: Förderzeitraum bis 30. Juni 2022 verlängert
Die Härtefallhilfen ergänzen die Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbständige. Wer aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt und dennoch infolge der Corona-Pandemie in der wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, kann diese Hilfen beantragen.
Der Förderzeitraum für die Härtefallhilfen wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die Antragstellung ist bis zum 15. Juni 2022 möglich.
Mehr Informationen zur Härtefallhilfe unter https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investieren-finanzieren/haertefallhilfe
Überbrückungshilfe IV
Bereits seit 7. Januar 2022 können Unternehmen Anträge zur Überbrückungshilfe IV stellen. Der Förderzeitraum für dieses Bundesprogramm wurde bis 30. Juni 2022 verlängert (vorher Januar bis März 2022). Auch Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Januar freiwillig geschlossen haben, können Anträge einreichen.
Wichtig: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge wurde ebenfalls verlängert und endet nun am 15. Juni 2022 (vorher 30. April 2022).
Mehr Informationen zur Überbrückungshilfe IV unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html
Neustarthilfe
Seit 13. April 2022 kann die Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 beantragt werden. Das Programm Neustarthilfe 2022 unterstützt Soloselbständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 Euro/Quartal und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit bis zu 18.000 Euro/Quartal.
Die Antragsfrist für die Neustarthilfe 2022 April bis Juni endet am 15. Juni 2022.
Für die Neustarthilfe 2022 Januar bis März wurde die Antragsfrist bis zum 15. Juni 2022 verlängert (vorher 30. April 2022).
Mehr Informationen zur Neustarthilfe 2022 unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe-2022.html
Endabrechnungen der Überbrückungshilfen und Neustarthilfe
Die Neustarthilfe wurde als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen und um Ihnen eine finanzielle Unterstützung für den Fall zu geben, dass coronabedingte Einschränkungen die Möglichkeiten zur Ausübung der Selbständigkeit erneut einschränken.
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie als Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn Ihr Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde.
Von Ende März bis Ende Juni können Direktantragsteller, deren Hilfe bereits bewilligt wurde, eine Endabrechnungen für die Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) einreichen. Alle Informationen dazu finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/neustarthilfe-endabrechnung.html
Wichtig: Bei Nicht-Einreichen der Endabrechnung muss der Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden.
Neustarthilfe 2022 - Antragstellung in Kürze möglich
Ab Mitte April können ebenfalls Anträge auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 gestellt werden.
Die Unterstützung für Einzelunternehmerinnen und -unternehmer kann – bemessen an einem Referenzzeitraum 2019 – bis zu 1.500 Euro pro Monat betragen. Wenn der Umsatz durch Corona weiterhin entsprechend eingeschränkt ist, können damit also insgesamt bis zu 4.500 Euro an Unterstützung fließen. Details zum Programm und zur Antragsstellung unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe-2022/neustarthilfe-2022.html
Wichtig: Anders als bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV müssen hier Erstanträge und nicht Verlängerungsanträge gestellt werden.
Überbrückungshilfe IV - Verlängerung ab April möglich
Die geplante Verlängerung der sogenannten Überbrückungshilfe IV sowie der „Neustarthilfe“ und der Härtefallregelungen bis Ende Juni 2022 soll laut Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums Anfang April starten.
Die verlängerte Überbrückungshilfe IV soll für coronabedingte Belastungen von Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler im Zeitraum Januar bis Juni 2022 gelten. Die Bedingungen entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen.
Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März gestellt haben, können über einen Änderungsantrag eine Verlängerung für die Monate April bis Juni beantragen sofern ihre coronabedingten Umsatzrückgänge (im Vergleich zu 2019) andauern.
Wichtig: Nur Erstantragsteller auf Überbrückungshilfe IV erhalten Abschlagszahlungen.
Weitere Informationen und das Portal zur Antragstellung finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/antragstellung-erklaert.html
Überbrückungshilfe IV gestartet
Seit 7. Januar können Unternehmen Anträge zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 stellen. Auch Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Januar freiwillig geschlossen haben, können Anträge einreichen.
Wichtig: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Mehr Informationen unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Neustarthilfe 2022: Anträge ab sofort möglich
Die Neustarthilfe 2022 unterstützt Soloselbständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 Euro und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit bis zu 18.000 Euro. Sie wird als Vorschuss für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 ausgezahlt.
Zunächst sind nur für Direktanträge möglich. In wenigen Wochen wird es die Möglichkeit für Anträge über prüfende Dritte geben. Die Antragsfrist endet am 30. April 2022.
Hinweis: Aktuell ist es den Bewilligungsstellen, wie der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB), technisch nicht möglich, in die Bearbeitung einzusteigen. Voraussichtlich Mitte Februar soll die IB dazu in die Lage versetzt werden. Ein großer Teil der Anträge wird allerdings bereits jetzt in dem vom Bund bereitgestellten maschinellen Verfahren bearbeitet. Für diese Fälle erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Tage.
Mehr Informationen, FAQ und Direktantrag unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe-2022/neustarthilfe-2022.html
Rückzahlungen: Überbrückungs- und Neustarthilfen
Bei den Überbrückungs- und Neustarthilfen sind Rückzahlungen ausschließlich im Rahmen der Schlussabrechnung möglich. Auch wenn Sie als Unternehmen eine Überkompensation feststellen, warten Sie bitte auf die Schlussabrechnung. Freiwillige Rückzahlungen ohne gültiges Kassenzeichen können nicht entgegengenommen werden.
Eine Rücknahme erfolgt zurzeit ausschließlich in der November- und Dezemberhilfe - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Betroffene aufgrund der Branche nicht antragsberechtigt waren.
Unterstützung bei „freiwilliger Schließung“ und Überbrückungshilfe IV
Wer – auch ohne angeordneten Lockdown – den Geschäftsbetrieb wegen Unwirtschaftlichkeit angesichts pandemiebedingter Beschränkungen eingestellt oder reduziert hat, kann trotzdem Corona-Hilfen erhalten. Das hat die Bundesregierung bekanntgegeben. Diese Sonderregelung gilt einstweilen für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022. Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium schreiben auf der Webseite zu den Coronahilfen: „Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.“
Außerdem kann nun für den Zeitraum Januar bis März 2022 die sogenannte Überbrückungshilfe IV beantragt werden.
Verlängert wurde auch die sogenannte Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Diese beträgt bis zu 1.500 Euro pro Monat. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit also zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen. Mehr Informationen: Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Corona-Härtefallhilfen: Förderzeitraum bis Ende März 2022 verlängert
Die Härtefallhilfen ergänzen die Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbständige. Wer aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt und dennoch infolge der Corona-Pandemie in der wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, kann diese Hilfen beantragen. Der Förderzeitraum für die Härtefallhilfen wurde nun bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Antragstellung ist bis zum 30. April 2022 möglich.
Mehr Informationen: www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investieren-finanzieren/haertefallhilfe
Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.
Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Grundsicherung für Selbstständige und Kurzarbeitende
Die Ausbreitung des Coronavirus hat spürbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt. Eine Folge sind bei vielen Menschen Sorgen um die finanzielle Existenz. Die Agentur für Arbeit informiert darüber, welche Unterstützung in dieser Situation der Bezug von Grundsicherung (auch genannt: Arbeitslosengeld II) sein kann. Der Zugang zu dieser finanziellen Leistung wurde durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vorübergehend erheblich erleichtert.
Grundsicherung für Kurzarbeitende und Selbstständige (arbeitsagentur.de)
Weitere Informationen:
IHK Halle-Dessau:
https://www.halle.ihk.de/mini-startseiten/informationen-zum-coronavirus
Agentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
Land Sachsen-Anhalt:
https://stk.sachsen-anhalt.de/service/corona-virus/
Investitionsbank Sachsen-Anhalt:
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen
Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbH | Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH:
https://www.bb-mbg.de/index.php/aktuelles/item/294-corona-finanzierungshilfen-fuer-betroffene-unternehmen
Die KfW:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Handwerkskammer Halle:
https://hwkhalle.de/corona/
DEHOGA – Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.:
https://www.dehoga-bundesverband.de/presse-news/aktuelles/dehoga-informiert-coronavirus/