1. Rechtsverordnung des Landkreises Wittenberg zur Eindämmung von SARS-CoV-2
Die folgende Rechtsverordnung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekannt gegeben.
Begründung
Mit den bisher durch das Land getroffenen Maßnahmen allein konnte der gewünschte Erfolg einer Senkung der Infektionszahlen auf eine Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner noch nicht erreicht werden, sodass weitergehende Beschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 notwendig sind.
Die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen pro 100 000 Einwohner überschreitet im Landkreis Wittenberg nach der Veröffentlichung des Landesamtes für Verbraucherschutz (https://lavst.azurewebsites.net/Corona/Verlauf/atlas.html) seit dem 08.01.2021, mithin seit 5 Tagen, den Wert von 200. Demnach hat der Landkreis Wittenberg den Bewegungsradius aller Einwohner des Landkreises Wittenberg auf 15 Kilometer um den Wohnort einzuschränken. Der Radius von 15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde des Wohnortes der betroffenen Person.
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.
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1. Rechtsverordnung Landkreis Wittenberg zur Eindämmung von SARS-Cov-2 |
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